Reisehilfe
Hier erhalten Sie nützliche Informationen zu Ihrem Ausflug auf den Zugerberg.
Handicap
Reisende mit Gehbehinderung
Reisende mit einer Behinderung sind ermächtigt, eine Begleitperson und/oder einen Führerhund unentgeltlich mitzunehmen. Der/die Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitze eines Fahrausweises sein und den entsprechenden Ausweis vorweisen können.
Die Zugerberg Bahn verfügt über ein Abteil, welches für Rollstühle und gehbehinderte Personen speziell eingerichtet ist. Sie gelangen stufenfrei auf den Zugerberg.
Reisen mit Sehbehinderung
Unser Fahrpersonal erteilt Ihnen gerne die nötigen Informationen. Die Zugerberg Bahn ist zudem mit automatischen Ansagen ausgerüstet.
Reisen mit Hörbehinderung
Die Tal- und Bergstation der Zugerberg Bahn ist mit einem Bildschirm ausgerüstet, der über die nächste Abfahrt und Weiteres informiert.
Kinderwagen und Fahrräder/Anhänger
Kinderwagen
Die Zugerberg Bahn verfügt über ein Abteil, welches für Familien mit Kinderwagen speziell ausgestattet ist.
Fahrräder / Anhänger im Tarifverbund Zug
Das Fahrrad- oder Fahrradanhänger-Billett ist als Einzelbillett, als Mehrfahrten-, Tages- oder Tageswahlkarte* erhältlich (*Ausnahme ZBB = 1 Bergfahrt). Der Fahrpreis für das Fahrrad oder für den Fahrradanhänger rechnet sich anhand der Anzahl durchfahrenen Zonen. Der Geltungsbereich umfasst die vier Transportunternehmen des Tarifverbunds Zug (ZVB/SBB/ZBB/PAG).
Für Kinder unter sechs Jahren ist der Fahrradtransport gratis.GA und Halbtax-Abo Besitzer sowie Kinder von 6 bis 16 Jahren bezahlen den ermässigten Tarif.
SBB-Selbstverlad-Billette und Velo-GA sind bei der Zugerberg Bahn nicht gültig.
Gruppen
Gruppen mit mehr als fünf Fahrrädern bitte am Vortag anmelden unter
Tel. +41 41 728 58 00.
Transport/Haftung
Aus Platzgründen kann für den Fahrradtransport keine Garantie gegeben werden. Bei Platzmangel entscheidet das Fahrpersonal über die Mitnahme. Die Zugerberg Bahn lehnt jegliche Haftung für Transportschäden an Fahrrädern ab.
Hunde und Kleintiere
Hunde und Kleintiere
Für Hunde gilt der reduzierte Tarif.
Ausnahme: In Taschen, Körben oder anderen geeigneten Behältern dürfen Hunde bis 30 cm Schulterhöhe (Risthöhe), Katzen und ähnlich zahme Tiere als Handgepäck unentgeltlich mitgeführt werden.
Benutzerordnung und AGB
Benutzerordnung
Gültig in den Fahrzeugen und auf dem Areal der Zugerbergbahn AG. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
Essen, Trinken und Rauchen
Mit Ihrer Unterstützung sorgen wir für gutes Klima und saubere Fahrzeuge.
- Rauchen, essen und Trinken ist in den Fahrzeugen verboten.
Sicherheit und Vandalismus
Fahrzeuge und Stationen sind öffentliche, aber keine rechtsfreie Räume:
- Das Überklettern der Abschrankungen / das Überschreiten der Geleise ist verboten.
- Das Blockieren der Wagen- oder Perrontüren führt zu Störungen und ist untersagt.
- Wände, Böden und andere Flächen dürfen weder beschriftet, bemalt noch beschmiert, besprüht, beklebt oder sonst wie beschädigt werden.
- Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und der Zugerbergbahn AG hat strafrechtliche Konsequenzen.
Abfall / Zeitungen
Mit Ihrer Unterstützung sorgen wir für Ordnung und Sauberkeit.
- Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.
- Zeitungen sind ausserhalb der Fahrzeuge zu entsorgen.
Rücksichtnahme
Bitte verhalten Sie sich so, dass sie niemanden behindern oder belästigen. Zum Beispiel:
- Schuhe gehören nicht auf die Sitzbank
- Hunde dürfen nicht frei herumlaufen
- Es darf kein übermässiger Lärm erzeugt werden
Nur wenn's erlaubt ist
Für folgende Aktivitäten ist die offizielle Zustimmung der ZBB einzuholen:
- Verkauf und Anbieten von Waren und Dienstleistungen
- Verteilen von Flugblättern und Prospekten
- Sammel- und Unterschriftenaktionen sowie Befragungen
- Live-Musik / lautes Abspielen von Tonträgern
Verstösse gegen die Benutzerordnung sowie das Nichtbefolgen von Anordnungen des Personals können zu Schadenersatzforderungen, Transportausschluss oder Strafverfolgung führen (Art. 22 BPG, Art. 59 VPB, Ziff 100 Tarif 600). Reinigungs- und Reparaturkosten werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.
Zug, im Juli 2007 / revidiert Juli 2011
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Dienstleistungen wie nachfolgend beschrieben (nachfolgend gemeinsam „ZBB Dienstleistungen“), welche die Zugerbergbahn AG (nachfolgend „ZBB“) erbringt, unabhängig davon, ob diese kostenpflichtig oder gratis sind. Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter ZBB Dienstleistungen die für diese jeweils geltenden besonderen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Hierauf wird der Kunde der ZBB gegebenenfalls vor Nutzung der betreffenden ZBB Dienstleistung hingewiesen.
Unabhängig davon, ob besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen, anerkennt der Kunde der ZBB bei Bezug und Beanspruchung einer ZBB Dienstleistung diese AGB. Gelten für ZBB Dienstleistungen neben den AGB besondere Bestimmungen, so gehen diese besonderen Bestimmungen den AGB vor, soweit sie von den Bestimmungen der AGB’s abweichen.
Eine schriftliche Ausgabe der AGB kann an jeder ZBB Verkaufsstelle bezogen und auf der Website der ZBB (www.zbb.ch) eingesehen und ausgedruckt werden.
2. Dienstleistungen der ZBB
Die ZBB erbringt gegenüber den Kunden insbesondere folgende Dienstleistungen:
- Transportdienstleistungen
- Verkauf resp. Vermittlungen von Veranstaltungen Dritter
- Vermietung von Sportgeräten
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag mit der ZBB kommt mit der vorbehaltslosen Annahme, d.h. mit dem Kauf einer oder mehreren ZBB Dienstleistungen an den dafür vorgesehenen Verkaufsstellen der ZBB zustande.
Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag inklusive dieser AGB wirksam.
Ist die ZBB als Vermittlerin tätig, so kommt der Vertrag direkt zwischen dem Kunden und den Veranstalter mit dem Kauf des Angebotes zustande. In diesem Fall handelt die ZBB lediglich als Abschlussagentin mit Inkassovollmacht im Sinne von Art. 418 ff. OR für den Veranstalter.
4. Leistungsbeschrieb
Die ZBB verpflichtet sich, die von der ZBB angebotenen Dienstleistungen und Mietobjekte zu den Konditionen zu verkaufen bzw. vermieten, welche in den Angebotsbeschreibungen in den gültigen Prospekten bzw. den elektronischen Medien (Internet/Website) sowie weiteren schriftlichen Angeboten der ZBB angegeben sind. Spezialtarife, Sonderwünsche oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtsverbindlich schriftlich bestätigt worden sind.
Die ZBB behält sich ausdrücklich das Recht vor, Angebote in Prospekten, in den elektronischen Medien oder auf anderen Informationsträgern der ZBB veröffentlichten Angebotsbeschreibungen sowie Preisangaben in den Prospekten und Preislisten jeder Art bis zum Vertragsabschluss zu ändern.
Anderes, nicht von der ZBB produziertes Informationsmaterial und/oder Auskünfte von Dritten sind nicht Gegenstand dieser AGB und deshalb unverbindlich.
5. Verkauf von Transportdienstleistungen
5.1 Allgemeines
Mit dem Kauf und des Ausstellen eines Fahrausweises an den Kundendurch die offizielle Verkaufsstelle der ZBB gemäss des Leistungsbeschiebs in Ziffer 4 dieser AGB’s wird der Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen.
5.2 Störungen in der Leistungserbringung
Kann die ZBB ihre Pflichten aus dem abgeschlossenen Transportvertrag infolge Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermag, nicht oder vorübergehend nicht erbringen, entstehen daraus dem Käufer eines Fahrausweises keine Ansprüche gegenüber der ZBB. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Betriebseinstellung infolge Zufalls oder höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Streikes oder behördlicher Anordnungen;
- Überlastung der Transportanlagen;
- Betriebsstörung z.B. infolge von technischen Defekten oder Stromunterbrüchen;
- Unterbrüche sowie temporäre Betriebseinstellungen von Teilen der Transportkapazitäten infolge Bau- oder Wartungsarbeiten.
Fahrausweise, welche nicht durch den Käufer verursachte Defekte aufweisen und nicht funktionieren, werden gegen Rückgabe durch die ZBB kostenlos ersetzt.
5.3. Verlust und Missbrauch von Fahrausweisen, Reisende ohne gültigen Fahrschein
Werden verlorene Mehrfahrtenkarten (MFK) oder Abonnemente des Tarifverbundes Zug nicht mehr gefunden, ersetzt sie die ZBB gegen Vorweisung der Kaufquittung oder eines gleichwertigen Beleges. In diesem Fall wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 erhoben.
Reisende müssen gültige Fahrausweise für die Dauer der Fahrt besitzen. Das Personal der ZBB ist berechtigt, jederzeit Fahrausweiskontrollen vorzunehmen. Auf entsprechende Aufforderung des Personals hin hat sich der Fahrausweisinhaber mittels gültigem Identitätsausweis oder eines gleichwertigen Ausweises auszuweisen.
Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen den Fahrpreis und einen Zuschlag von CHF 100.00 bezahlen. Zusätzlich werden die Personalien aufgenommen. Kann der Reisende nicht sofort den Fahrpreis sowie den Zuschlag bezahlen, werden die Personalien aufgenommen und ihm eine Rechnung zugesandt.
Bei der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrausweises gilt folgendes:
- Gefälschte Fahrausweise werden eingezogen. Der Benützer eines solchen Ausweises hat eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu entrichten.
- Bei Verwendung eines gestohlenen Ausweises wird dieser eingezogen und dem Fahrausweisträger zurückgegeben. Der Fehlbare hat eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
- Wird ein unübertragbarer Fahrausweis mit Zustimmung des Fahrausweisträgers durch einen Dritten benutzt, wird der Ausweis eingezogen und dem Fahrausweisträger gegen Entrichtung einer Konventionalstrafe von CHF 100.00 zurückgegeben. Der Benutzer eines unübertragbaren fremden Fahrausweises muss einen Fahrausweis lösen und hat zudem eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
- Die strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten
5.4 Fehlverhalten Fahrausweisinhaber
Verstösst der Fahrausweisinhaber gegen die vorliegenden Bestimmungen oder die Benutzerordnung oder anderen Verhaltensvorschriften der ZBB, missachtet er Anordnungen des Personals der ZBB oder verhält er sich ungebührlich (Bedrohung anderer Fahrgäste, ansteckende Krankheiten usw.), kann ihn die ZBB von der Benützung der Transportanlagen ausschliessen. Vorbehalten bleibt überdies die Einreichung einer Strafanzeige bei den zuständigen Behörden.
Nach dem Strafgesetzbuch (SR 311.0) strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
- a) Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6-8;
- b) Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
6. Veranstaltungen Dritter und Kombitickets
Als Drittveranstaltungen werden Veranstaltungen aller Art verstanden, die durch Dritte (nachfolgend „Veranstalter“) organisiert und auf der Homepage www.zbb.ch beworben werden und für die an den üblichen ZBB Verkaufsstellen Tickets gekauft werden können. Die ZBB ist in diesem Fall Vermittlerin des Vertrags mit dem Veranstalter. Für allfällige Schäden im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen haftet die ZBB nicht. Entsprechende Schadenersatzansprüche sind direkt beim Veranstalter geltend zu machen.
Beim Erwerb eines Kombitickes, welches unmittelbar zur Anreise an die Veranstaltung unter Benutzung der Transportdienstleistung der ZBB dient, schliesst der Kunde einen Vertrag mit dem Veranstalter hinsichtlich der Teilnahme an der Veranstaltung der Dritten und einen Vertrag mit der ZBB hinsichtlich der Transportdienstleistung ab. In diesem Fall haftet die ZBB nur für ihre Transportdienstleistung gemäss Ziffer 10 nachfolgend. Für allfällige Schäden aus der Veranstaltung haftet nur der Veranstalter resp. des Dritte. Im Übrigen gilt, dass der Veranstalter für seine Veranstaltung eigene Vertragsbestimmungen festlegt, die er selber publiziert oder die direkt bei ihm erfragt werden können.
Erbringt die ZBB nicht nur die Transportdienstleistungen, sondern ist sie zusätzlich auch Veranstalterin, so hält sie dies ausdrücklich im Leistungsbeschrieb fest. In diesem Falle haftet die ZBB nicht nur für die zu erbringende Transportdienstleistung, sondern auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu erbringende Dienstleistungen gemäss Ziffer 10 nachfolgend.
7. Benützung und Rückgabe von Mietobjekten
Sportgegenstände, die von Kunden gemietet werden, sind mit grösster Sorgfalt zu benutzen und zu behandeln. Sie dürfen nur durch die Anzahl Personen (einschliesslich Kinder) benützt werden, welche im Vertrag angegeben ist, resp. für welche die Verwendung des Mietobjektes vorgesehen ist.
Dem Kunden ist es nicht gestattet, bei der ZBB gemietete Objekte Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
Für allfällige Schäden am Mietobjekt haftet der Kunde, ausser er kann nachweisen, dass diese ohne sein Verschulden entstanden sind. Schäden sind unverzüglich der ZBB zu melden.
Das Mietobjekt ist am letzten Tag der Mietdauer innerhalb der von der ZBB angegebenen Rückgabezeit ordnungsgemäss zurück zu geben.
8. Preise
Die Preise sind dem jeweiligen Angebot oder den gültigen Preislisten der ZBB zu entnehmen. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der ZBB. Preisänderungen werden rechtzeitig veröffentlicht und sind jederzeit auf einen beliebigen Termin möglich. Preisangaben verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung geht zu Lasten des Kunden.
Die Preisangaben in den Prospekten erfolgen in Schweizer Franken (CHF). Preisangaben in Fremdwährung sind Richtwerte und werden zu aktuellen Tageskursen verrechnet. Das Rückgeld erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken.
Bei vermittelten Geschäften verpflichtet sich die ZBB, die erhaltenen Zahlungen an den Veranstalter weiterzuleiten.
9. Beanstandungen
Reklamationen und Beanstandungen, welche die Leistungserbringung durch die ZBB betreffen, sind vom Kunden unverzüglich dem Personal der ZBB vor Ort zu melden. Die Entgegennahme der Reklamation bedeutet keine Anerkennung von Forderungen durch die ZBB. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Kunden allfällige Ansprüche gegenüber der ZBB verloren.
Schadenersatzansprüche müssen innert fünf Werktagen nach Beendigung der ZBB Dienstleistung mit eingeschriebenem Brief bei der ZBB erhoben werden. Allfällige Rapporte, Bestätigungen oder Beweismittel sind dem Brief beizulegen. Bei verspäteter oder unterlassener Einreichung einer Beanstandung verfallen sämtliche Ansprüche gegenüber der ZBB.
10. Haftung für angebotene Leistung
Die ZBB verpflichtet sich, die vereinbarten Vertragsleistungen sorgfältig zu erfüllen.
Für die Erfüllung der Pflichten aus den Transportdienstleistungen haftet die ZBB ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009.
Für Personen und Sachschäden, welche durch die ZBB resp. ihr Personal verursacht wurden, haftet sie im Rahmen dieser AGB und subsidiär nach den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den nachfolgend unter Ziffer 11 aufgeführten spezialgesetzlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich haftet die ZBB, soweit gesetzlich zulässig, nur für grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten resp. Schädigungen. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit, Kausalhaftung) wird wegbedungen.
Wenn durch Nichtbeachten von Hinweisen (d.h. Missachten von Markierungen, Hinweistafeln, Warnungen und Weisungen des Personals) sowie durch eigenes fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Personen- oder Sachschäden entstehen, lehnt die ZBB jede Haftung ab.
Die ZBB trifft hinsichtlich des Schlittelweges von der Bergstation Zugerberg zur Talstation Schönegg lediglich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Die ZBB trifft keine Haftung für Unfälle ausserhalb des markierten Schlittelweges von der Bergstation Zugerberg zur Talstation Schönegg. Ferner trifft die ZBB keine Haftung auf allen weiteren von Dritten markierten Schlittel- und Wanderwegen, Skipisten und Langlaufloipen auf dem Zugerberg. Die ZBB haftet zudem nicht für die Umstände, welche auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Ebenfalls ausgeschlossen ist jede Haftung der ZBB im Falle des Verkaufs von Kombitickets. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall nur auf die von der ZBB zu erbringende Transportdienstleistung. Für Schäden aus der Veranstaltung des Dritten lehnt die ZBB jede Haftung ab.
11. Besondere Haftungsbestimmungen
Im Weiteren gelten die Haftungsbestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, des schweizerischen Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 sowie des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009.
12. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der übrigen Vertragsbestimmungen
Die ZBB behält sich das Recht vor, die AGB und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig unter Bekanntgabe des Gültigkeitsbeginns mitgeteilt.
13. Kundendaten
Die ZBB verpflichtet sich, die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher Kundendaten sowie der Kunden-Nutzungsdaten zu beachten. Kundendaten werden lediglich zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitäts- und Dienstleistungsmassstäben, zur Maximierung der Betriebssicherheit oder im Interesse von Verkaufsförderung, Produktdesign, Verbrechensverhütung wirtschaftlichen Eckdaten und Statistiken sowie der Rechnungsstellung verwendet.
Der Kunde anerkennt hiermit und stimmt zu, dass die ZBB in Fällen einer gemeinsamen Bereitstellung von Leistungen in Zusammenarbeit mit Dritten berechtigt ist, den betreffenden Dritten in dem Umfang Kundendaten zugänglich zu machen, als dies im Interesse der Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Im Übrigen ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ZBB gesetzlich verpflichtet ist, Personendaten an Dritte weiter zu geben.
14. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB zur Folge. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen unverzüglich eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
15. Schlussbestimmungen
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der ZBB ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Sitz der ZBB, 6300 Zug.
Gültig ab 1. Januar 2012
